Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexueller Gewalt. Der Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von der Jugendarbeit ist nur ein Instrument des Gesetzes. Das Gesetz regelt auch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis. Die Kombination aus Gesetz, Information und Sensibilisierung ist die Grundvoraussetzung für den Kinderschutz.

Der Blasmusikkreisverband Rottweil-Tuttlingen e.V. hat mit dem Landratsamt Tuttlingen / Amt für Familie, Kinder und Jugend eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes nach §72a Sozialgesetzbuch abgeschlossen. Die Mitgliedsverbände im Landkreis Tuttlingen haben die Möglichkeit, diesem Vertrag durch eine Beitrittserklärung beizutreten.

Der folgende Leitfaden und die entsprechenden Formulare sollen bei der Umsetzung der Jugendarbeit unter Berücksichtigung des §72a SGB VIII helfen.

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